Fahrausbildung C1 & D1

5×5
C1/C1 und D/D1

AUSGANGSSITUATION:

Mit dem Inkrafttreten der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) wurde für alle InhaberInnen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt.

Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.


Fünf Tage in fünf Jahren

Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.

Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden.

Werden in der laufenden Periode mehr als 5 Tage absolviert, können diese nicht in die nächste Weiterbildungsperiode übertragen werden.

Auch wer den Fähigkeitsausweis sowohl für den Personen- als auch den Gütertransport besitzt/benötigt, muss nur fünf Kurstage besuchen und kann die Kursthemen beliebig wählen.

 

Die Weiterbildungskurse sind ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der Ziele der neuen Vorschriften für Fahrer/innen der Kat. C/C1 und D/D1:

1. VERBESSERUNG DER VERKEHRSSICHERHEIT,

2. AUFWERTUNG DES CHAUFFEURBERUFS

3. UMWELTVERTRÄGLICHE UND ENERGIEEFFIZIENTE VERWENDUNG DES FAHRZEUGS.

Die asa bewilligt nur Weiterbildungskurse, deren Inhalte diesen Zielen entsprechen. Die Fahrer/innen können selber wählen, welche Kurse sie besuchen.

GESETZGEBUNG:
Um ab dem 1.9.2013 (Kat. D/D1) oder ab 1.9.2014 (Kat. C/C1) einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, muss die Weiterbildungspflicht ein erstes Mal erfüllt sein (fünf Kurstage). Da die Nachfrage für Kurse gegen Ende der ersten Weiterbildungsperiode vermutlich gross sein wird, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt Weiterbildungskurse zu besuchen.

WEITERBILDUNG VERPASST – FÄHIGKEITSAUSWEIS ABGELAUFEN
Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV).

Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.

Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen).

In diesem Fall beginnt die neue Weiterbildungsperiode von 5 Jahren nach Abschluss des fünften Kurses.

Kursinhalte
Die Palette der möglichen Kursinhalte ist breit. Sie beruht auf den im Anhang der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) für den Fähigkeitsausweis verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten und dem Katalog der Handlungskompetenzen.

Gerne beraten und unterstützen wir sie hinsichtlich des Aufbaus sowie der Durchführung eines spezifischen Kurses für Ihr Unternehmen. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den für Sie passenden Kurs zu gestalten und mit unserem erfahrenen Team durchzuführen.

Wir freuen uns Sie kompetent beraten zu dürfen. 

 

Daten auf Anfrage

Termin-/Platzanfrage C1 / D1